Satzung

Organisationsstruktur und rechtliche Grundlage

Satzung des Jugendfördervereins der HSG Heidmark e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 28.10.2009 gegründete Verein führt den Namen Jugendförderverein der HSG Heidmark e.V. – nachfolgend Verein genannt – und hat seinen Sitz in Dorfmark. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz “e.V.”.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Handballgeschehens im Jugendbereich der HSG Heidmark e.V. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die HSG Heidmark e.V zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Zu den Fördermaßnahmen gehören insbesondere die Beschaffung von Lehr- und Trainingsmaterial, Fort- und Ausbildung von Trainern und Betreuern, Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen, Zuschüsse zu überregionalen und Auslandsturnieren sowie Trainingslagern. Für diesen Zweck hat der Verein seine gesamten Mittel zu verwenden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4)  Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4)  Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5)  Der Vorstand befindet darüber, für welche Förderzwecke die aufkommenden Beträge Verwendung finden. Sollte bei solchen Beschlüssen des Vorstandes eine Einigung nicht erzielt werden können und dadurch eine Abstimmung erforderlich werden, so entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)  Der Vorstand soll bei Bedarf einberufen werden, mindestens jedoch vierteljährlich. Zu den Vorstandssitzungen wird durch den 2. Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7)  Aus dem geschäftsführenden Vorstand der HSG Heidmark hat ein Vertreter das Recht beratend an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.


(2)  Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4)  Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den anwesenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1)  Der 1.Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Versammlung.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Eine offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die Versammlung dieses ohne Gegenstimme beschließt. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. In jedem geraden Kalenderjahr werden der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. In jedem ungeraden Kalenderjahr werden der 2.Vorsitzende, der 3.Vorsitzende und der Schriftführer gewählt.

(3)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4)  In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder der Gemeinschaft als Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren bestellt, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die vorgenommene Prüfung zu erstatten haben.

(5)  Der Schriftführer führt in der Mitgliederversammlung das Protokoll, in welchem mindestens sämtliche Beschlüsse der Versammlung festzuhalten sind. Die Protokolle sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2)  Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)  Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall   des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen Teilen an den TSV Dorfmark und den SVE Bad Fallingbostel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handball-Jugendsports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 11 Inkrafttreten

(1)  Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.10.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dorfmark 28.10.2009