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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 28.10.2009 gegründete Verein führt
den Namen Jugendförderverein
der HSG Heidmark e.V. – nachfolgend Verein genannt - und hat seinen
Sitz in Dorfmark. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode
eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, das Handballgeschehen
im Jugendbereich der HSG Heidmark intensiv zu fördern. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und
zwar durch die Erhebung von Beiträgen und die Beschaffung von Spenden.
Zu den Fördermaßnahmen gehören insbesondere die Beschaffung von Lehr- und
Trainingsmaterial, Fort- und Ausbildung von Trainern und Betreuern, Zahlung
von Fahrtkostenzuschüssen, Zuschüsse zu überregionalen und Auslandsturnieren
sowie Trainingslagern.
Für diesen Zweck hat der Verein seine gesamten Mittel zu verwenden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,
Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung
oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem
Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist
zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei
Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch
sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die
von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem
Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur
Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung
des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand befindet darüber, für welche
Förderzwecke die aufkommenden Beträge Verwendung finden. Sollte bei solchen
Beschlüssen des Vorstandes eine Einigung nicht erzielt werden können und
dadurch eine Abstimmung erforderlich werden, so entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Der Vorstand soll bei Bedarf einberufen
werden, mindestens jedoch vierteljährlich. Zu den Vorstandssitzungen wird
durch den 2. Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Beschlussfähigkeit liegt
vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Aus dem geschäftsführenden Vorstand der HSG
Heidmark hat ein Vertreter das Recht beratend an den Vorstandssitzungen des
Vereins teilzunehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im
ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung
von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und den anwesenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Der 1.Vorsitzende, oder bei dessen
Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Versammlung.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Eine offene Abstimmung
kann erfolgen, wenn die Versammlung dieses ohne Gegenstimme beschließt. In
den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins
sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. In jedem
geraden Kalenderjahr werden der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. In
jedem ungeraden Kalenderjahr werden der 2.Vorsitzende, der 3.Vorsitzende und der
Schriftführer gewählt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse
zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung
werden zwei Mitglieder der Gemeinschaft als Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren bestellt, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die
vorgenommene Prüfung zu erstatten haben.
(5) Der Schriftführer führt in der
Mitgliederversammlung das Protokoll, in welchem mindestens sämtliche
Beschlüsse der Versammlung festzuhalten sind. Die Protokolle sind von zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum
Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung fällt das
Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen
Teilen an den TSV Dorfmark und den SVE Bad Fallingbostel, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Handball-Jugendsports im Sinne dieser
Satzung zu verwenden haben.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.10.2009
von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dorfmark 28.10.2009
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